§ 178 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Vor das Konkursgericht können gebracht werden:

1.Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;

2.Klagen über Masseforderungen;

3.Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Masseverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Sachwalters, gleichviel, ob das Konkursverfahren noch anhängig ist oder nicht;

4.Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Konkursgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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