Vor das Konkursgericht können gebracht werden:
1.Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;
2.Klagen über Masseforderungen;
3.Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Masseverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Sachwalters, gleichviel, ob das Konkursverfahren noch anhängig ist oder nicht;
4.Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Konkursgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.
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