§ 189 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 27 bis 43 ist jeder Konkursgläubiger berechtigt. Aus dem Erlangten sind dem Konkursgläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Hat die Gläubigerversammlung den Konkursgläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Konkursmasse zu ersetzen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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