§ 179 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkursgericht gehören oder gemäß § 178 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen:

1.im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter;

2.die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch ansonsten in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;

3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)

4.die §§ 171 bis 177 sind nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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