Norm: KO idF InsNov 2002 §183 Abs1 Z3KO §183 Abs2
Rechtssatz: Zur Notwendigkeit eines außergerichtlichen Ausgleichsversuches und zur Bescheinigung, daß ein solcher von vorneherein aussichtslos gewesen wäre. Entscheidungstexte 8 Ob 2325/96m Entscheidungstext OGH 23.05.1997 8 Ob 2325/96m 8 Ob 243/97m Entscheidungstext OGH 28.08.1997 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AgABGB §154 Abs3 CKO §183 Abs2UVG §1
Rechtssatz: Die Zustimmung zum außergerichtlichen Ausgleich des Unterhaltsschuldners kommt - ungeachtet der Bevorschussung des Unterhalts durch den Bund - einem Unterhaltsverzicht gleich und bedarf der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Ein Unterhaltsverzicht widerspricht grundsätzlich dem Kindeswohl; die Bevorschussung durch den Bund bewirkt insoweit keine Änderung der Rechtslage. ... mehr lesen...