Norm: KO §183, §194, §198, §200, §201
Rechtssatz: Das Scheitern des Zahlungsplans und die Unterlassung der Antragstellung steht einer neuerlichen Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens mangels gesetzlicher Sperrfrist nicht entgegen. Entscheidungstexte 1 R 25/08h Entscheidungstext LG Klagenfurt 01.02.2008 1 R 25/08h Europ... mehr lesen...
Norm: KO §12aKO §71KO §183
Rechtssatz: 1. Die zukünftigen Einkünfte des Schuldners können grundsätzlich nicht kostendeckendes Vermögen darstellen. 2. Auch bei einem Gläubigerantrag ist vor Abweisung des Konkursantrags mangels Vermögens dem Schuldner Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Eröffnung eines „Gratiskonkurses" nach § 183 Abs 1 KO zu stellen. Entscheidungstexte 37 R 10/08g ... mehr lesen...
Norm: KO §71KO §183
Rechtssatz: Der pfändbare Teil des zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag bereits gesicherten Monatseinkommens des Schuldners, das nicht mit vor Konkurseröffnung begründeten Aus- oder Absonderungsrechten belastet sein darf, stellt ein Vermögen iSd § 71 KO dar. Wenn gar keine Anlaufkosten vohersehbar sind, kann das Schuldenregulierungsverfahren auch ohne Vermögen bzw ohne Kostenkostvorschuss eröffnet ... mehr lesen...
Norm: KO §70KO §71KO §183
Rechtssatz: 1. Die Bestimmung des § 183 KO („Gratiskonkurs") findet nur dann Anwendung, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt. Bei Erlag eines ausreichenden Kostenvorschusses muss daher weder § 183 Abs 1 KO noch § 183 Abs 2 KO geprüft werden. 2. Die Pauschalgebühren und die Kosten der Gläubigerschutzverbände fallen nicht unter den Begriff der Anlaufko... mehr lesen...
Norm: KO §71KO §176KO §183
Rechtssatz: 1. Gläubiger bescheinigter bescheinigter Konkursforderungen sind sowohl bei der Konkurseröffnung als auch bei Unterbleiben der Konkurseröffnung rechtsmittellegitimiert. 2. § 183 KO kommt nur dann zur Anwendung, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt. 3. Wird dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren die Eigenverwaltung nicht entzogen,... mehr lesen...
Norm: KO §183§186
Rechtssatz: Führt der Schuldner in seiner Gläubigerliste 39 Gläubiger und Schulden von über EUR 378.000,-- an, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass viele und schwierige Verwaltungsmaßnahmen anfallen, weshalb der Entzug der Eigenverwaltung und die Bestellung eines Masseverwalters geboten ist. Entscheidungstexte 13 R 178/06h Entscheidungstext LG Eisenstadt 06.09... mehr lesen...
Norm: KO §70KO §71aKO §183
Rechtssatz: § 183 KO normiert eine Ausnahme des Kostendeckungsprinzips. Der Konkurs ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 183 KO zu eröffnen, wenn der Schuldner oder ein Dritter einen Kostenvorschuss erlegt. Entscheidungstexte 13 R 129/06b Entscheidungstext LG Eisenstadt 26.07.2006 13 R 129/06b ... mehr lesen...
Norm: KO §80KO §71aKO §183
Rechtssatz: Wenn ein Kostenvorschuss erlegt wird, kann das Schuldenregulierungsverfahren unabhängig von den Voraussetzungen des § 183 KO eingeleitet werden. Liegt kein kostendeckendes Vermögen vor, hat das Gericht vor einer Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfharens den Erlag eines Kostenvorschusses aufzuztragen. Entscheidungstexte 13 R 78/06b ... mehr lesen...
Norm: ZPO §84ZPO §85KO §71aKO §171KO §183
Rechtssatz: Sind nicht sämtliche Voraussetzungen des § 183 KO erfüllt (hier: Fehlen der Aufschlüsselung der verschiedenen Verbindlichkeiten), hat das Konkursgericht vor Zurückweisung eines Antrages ein Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 84, 85 ZPO durchzuführen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Antragstellung offenbar missbräuchlich erfolgt, etwa von einem Gläubiger ein Konkursantrag ohne... mehr lesen...
Norm: KO §183KO §194KO §201StGB §156
Rechtssatz: Eine strafgerichtliche Verurteilung des Gemeinschuldners wegen betrügerischer Krida nach § 156 StGB hindert nicht die Zulässigkeit eines Zahlungsplans und somit die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Entscheidungstexte 2 R 303/03d Entscheidungstext LG Feldkirch 03.12.2003 2 R 303/03d ... mehr lesen...
Norm: KO §183KO §193KO §194
Rechtssatz: Nach amtswegiger Vorprüfung und Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens kann die Unzulässigkeit des Zahlungsplans nur mehr über Einwand eines Gläubigers wahrgenommen werden. Entscheidungstexte 8 Ob 81/02y Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 81/02y European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: KO §183
Rechtssatz: Nur dann, wenn überhaupt ein zulässiger Zahlungsplan vorliegt, sind die übrigen Voraussetzungen nach § 183 KO zu prüfen. Entscheidungstexte 8 Ob 117/01s Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 117/01s European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115317 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: KO §183KO idF InsNov 2002 §183 Abs1 Z3
Rechtssatz: Fehlt es an den nach Abs 1 dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen, kann dem Schuldner die Einleitung des Konkursregulierungsverfahrens und Schuldenregulierungsverfahrens gemäß den §§ 181 ff KO mit den festgelegten Besonderheiten nicht dadurch hilfsweise eröffnet werden, daß er einen Kostenvorschuß erlegen kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...