Norm: KO §199KO §201 Abs2KO §183 Abs5
Rechtssatz: Bei der Entscheidung über den Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens kommt es nicht darauf an, ob Restschuldbefreiung zu erwarten ist. Eine amtswegige Abweisung findet nicht statt. Der Einleitungsantrag ist nur über Antrag eines Konkursgläubigers bei Vorliegen eines Einleitungshindernisses nach § 201 Abs 1 KO abzuweisen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...