§ 51 KGG

KGG - Karenzgeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse die Aufwendungen der Österreichischen Gesundheitskasse für die Leistungen und die Beiträge zur Krankenversicherung monatlich auf der Grundlage der entsprechenden Aufwendungen im vorletzten Monat zu bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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