Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages richtet sich nach § 39j Abs. 3 bis 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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