§ 59 KGG

KGG - Karenzgeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft; er ist jedoch auf Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2000 weiter anzuwenden.

In Kraft seit 18.08.1999 bis 31.12.9999
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