§ 52 KGG

KGG - Karenzgeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die Aufwendungen für Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind im selben Verhältnis zu tragen wie die dem Zuschuß zugrundeliegende Leistung (Grundleistung).

(2) Die Abgabe für Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz fließt im Verhältnis der Tragung der Aufwendungen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 AMPFG zu.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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