§ 42 KGG Mitwirkungspflicht

KGG - Karenzgeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Antragsteller haben bei der Feststellung des für den Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Dienstgeber (§ 35 ASVG) und sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36 ASVG) sind verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Dienstgeber (Paragraph 35, ASVG) und sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36, ASVG) sind verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen des gemäß § 34 zuständigen Krankenversicherungsträgers abzugeben bzw. vorzulegen.Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen des gemäß Paragraph 34, zuständigen Krankenversicherungsträgers abzugeben bzw. vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Dienstgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des § 40 Abs. 2 und 3 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier Wochen ab Aufforderung dem Krankenversicherungsträger mitzuteilen.Dienstgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2 und 3 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier Wochen ab Aufforderung dem Krankenversicherungsträger mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5Die gemäß Abs. 3 und 4 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.Die gemäß Absatz 3 und 4 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, erzwungen werden.
  6. (6)Absatz 6Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung dem Krankenversicherungsträger vorzulegen.
  7. (7)Absatz 7Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach § 40 Abs. 5 und § 41 Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 40 Abs. 6 und § 41 Abs. 2 abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Zuschlag gegeben.Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach Paragraph 40, Absatz 5 und Paragraph 41, Absatz 2, vorlegt bzw. keine Erklärung nach Paragraph 40, Absatz 6 und Paragraph 41, Absatz 2, abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Zuschlag gegeben.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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