Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Krankengeld gebührt in der Höhe des zuletzt bezogenen Karenzgeldes oder der zuletzt bezogenen Teilzeitbeihilfe einschließlich allfälliger Zuschläge.
(2)Absatz 2Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach Abs. 1.Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach Absatz eins,
(3)Absatz 3Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus einem Entgelt Unterhalt geleistet hat, so gelten die Leistungen nach diesem Bundesgesetz als Entgelt.
(4)Absatz 4Erhalten erkrankte oder in Anstaltspflege befindliche Bezieher von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe in den ersten drei Tagen auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen kein Krankengeld, so gebührt ihnen für diese Zeit Karenzgeld bzw. Teilzeitbeihilfe.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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