Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.04.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Karenzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem AlVG verwiesen wird, tritt an deren Stelle Karenzgeld bzw. Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz.
(3)Absatz 3Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die Wiedereinstellungsbeihilfe nach Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990, verwiesen wird, tritt an deren Stelle für Anträge auf Wiedereinstellungsbeihilfe ab 1. Jänner 1998 und den daraus entstehenden Aufwand die Wiedereinstellungsbeihilfe nach diesem Bundesgesetz.Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die Wiedereinstellungsbeihilfe nach Art. römisch 21 des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,, verwiesen wird, tritt an deren Stelle für Anträge auf Wiedereinstellungsbeihilfe ab 1. Jänner 1998 und den daraus entstehenden Aufwand die Wiedereinstellungsbeihilfe nach diesem Bundesgesetz.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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