Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachten und Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die §§ 76 bis 78 AVG 1991 sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachten und Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die Paragraphen 76 bis 78 AVG 1991 sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Der Ersatz des Aufwandes gemäß § 50 stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.Der Ersatz des Aufwandes gemäß Paragraph 50, stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663, dar.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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