Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsSolange ein zuschlagsberechtigter Angehöriger nicht in die häusliche Gemeinschaft des Karenzgeldbeziehers aufgenommen wird oder wenn ein Karenzgeldbezieher seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem zuschlagsberechtigten Angehörigen nicht nachkommt, kann der Krankenversicherungsträger anordnen, daß ein angemessener Teil des Karenzgeldes dem Angehörigen oder der Person, Anstalt oder Behörde, in deren Obhut er sich befindet, ausgezahlt wird.
(2)Absatz 2Ist der Bezugsberechtigte handlungsunfähig, so ist die Leistung dessen gesetzlichem Vertreter oder dessen Bevollmächtigtem zur Verwendung für den Bezugsberechtigten auszuzahlen.
(3)Absatz 3Ist der Bezugsberechtigte trunk- oder rauschgiftsüchtig, so kann die Leistung verläßlichen Familienangehörigen oder der Aufenthaltsgemeinde zur Verwendung für den Bezugsberechtigten ausgezahlt werden.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 48 KGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 KGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 48 KGG