§ 25, soweit die Beträge gemäß den §§ 20, 22 und 23 betroffen sind,
3.
§ 18 des Karenzurlaubszuschußgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, soweit die Beträge gemäß den §§ 6 und 8 betroffen sind.
In Kraft seit 30.12.1997 bis 31.12.9999
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