2.Ziffer 2§ 25, soweit die Beträge gemäß den §§ 20, 22 und 23 betroffen sind,Paragraph 25,, soweit die Beträge gemäß den Paragraphen 20,, 22 und 23 betroffen sind,
3.Ziffer 3§ 18 des Karenzurlaubszuschußgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, soweit die Beträge gemäß den §§ 6 und 8 betroffen sind.Paragraph 18, des Karenzurlaubszuschußgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, soweit die Beträge gemäß den Paragraphen 6 und 8 betroffen sind.
In Kraft seit 30.12.1997 bis 31.12.9999
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