§ 58 KGG

KGG - Karenzgeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

In den Jahren 1998 und 1999 sind nicht anzuwenden:

1.

§ 7 Abs. 2,

2.

§ 25, soweit die Beträge gemäß den §§ 20, 22 und 23 betroffen sind,

3.

§ 18 des Karenzurlaubszuschußgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, soweit die Beträge gemäß den §§ 6 und 8 betroffen sind.

In Kraft seit 30.12.1997 bis 31.12.9999
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