§ 56 KGG Vollziehung

KGG - Karenzgeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

1.

hinsichtlich des Abschnittes 5 der Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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