Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1.
hinsichtlich des Abschnittes 5 der Bundesminister für Finanzen,
2.
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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