Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWer Leistungen nach diesem Bundesgesetz bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5 unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Leistungsbezieher jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Wohnsitzes, ohne Verzug, spätestens jedoch eine Woche nach dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen.Wer Leistungen nach diesem Bundesgesetz bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Leistungsbezieher jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Wohnsitzes, ohne Verzug, spätestens jedoch eine Woche nach dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen.
(2)Absatz 2Die Krankenversicherungsträger haben im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Arbeitsmarktservice statistische Daten über die Anträge und Leistungen nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 37 KGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 KGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 37 KGG