§ 21 KGG Teilzeitbeschäftigung

Karenzgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Der Zuschuß bei Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung (beträgt 50 vH des Zuschusses gemäß § 12 Abs. 3§ 20).

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.1999

Der Zuschuß bei Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung (beträgt 50 vH des Zuschusses gemäß § 12 Abs. 3§ 20).

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