§ 9 KGG Ruhen des Karenzgeldes

KGG - Karenzgeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf Karenzgeld ruht während
    1. 1.Ziffer einsdes Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie während der Dauer der Versagung des Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 1 ASVG und des Ruhens des Krankengeldanspruches gemäß § 143 Abs. 6des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie während der Dauer der Versagung des Krankengeldes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, ASVG und des Ruhens des Krankengeldanspruches gemäß Paragraph 143, Absatz 6,ASVG;
    2. 2.Ziffer 2der Unterbringung des Leistungsbeziehers in Anstaltspflege;
    3. 3.Ziffer 3der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung;
    4. 4.Ziffer 4des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, § 9 Abs. 1 des Angestelltengesetzes (AngG), BGBl. Nr. 292/1929, § 9 Abs. 1 des Gutsangestelltengesetzes (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, § 12 Abs. 1 dritter Satz des Schauspielergesetzes (SchSpG), BGBl. Nr. 441/1922, § 25 Abs. 13 des Heimarbeitsgesetzes 1960 (HeimArbG), BGBl. Nr. 105/1961, oder § 24 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287;des Bezuges von Entgelt gemäß Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, Paragraph 9, Absatz eins, des Angestelltengesetzes (AngG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1929,, Paragraph 9, Absatz eins, des Gutsangestelltengesetzes (GAngG), Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, Paragraph 12, Absatz eins, dritter Satz des Schauspielergesetzes (SchSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, Paragraph 25, Absatz 13, des Heimarbeitsgesetzes 1960 (HeimArbG), Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, oder Paragraph 24, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287;
    5. 5.Ziffer 5des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung;
    6. 6.Ziffer 6eines Auslandsaufenthaltes, soweit er drei Monate übersteigt;
    7. 7.Ziffer 7des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 Z 6 findet keine AnwendungAbsatz eins, Ziffer 6, findet keine Anwendung
    1. 1.Ziffer einsauf österreichische Staatsbürger(innen), die im Ausland beschäftigt und nach dem AlVG arbeitslosenversichert waren, sofern sie sich während des Karenzgeldbezuges im Ausland aufhalten;
    2. 2.Ziffer 2soweit die Österreichische Gesundheitskasse auf Antrag des Leistungsbeziehers das Ruhen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder partnerschaftlichen Gründen, nachsieht.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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