Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsZum Karenzgeld gebühren Zuschläge für die in den Abs. 2 und 3 angeführten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern der anspruchsberechtigte Elternteil zum Unterhalt dieser Personen wesentlich beiträgt und diesen Personen nicht zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Zuschlag.Zum Karenzgeld gebühren Zuschläge für die in den Absatz 2 und 3 angeführten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern der anspruchsberechtigte Elternteil zum Unterhalt dieser Personen wesentlich beiträgt und diesen Personen nicht zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Zuschlag.
(2)Absatz 2Zuschläge gebühren für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder, wenn sie kein Arbeitseinkommen, ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt.Zuschläge gebühren für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder, wenn sie kein Arbeitseinkommen, ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt.
(3)Absatz 3Zuschläge gebühren überdies für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, wenn Zuschläge für Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahl- oder Pflegekinder gebühren und diese minderjährig sind oder für sie eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt.Zuschläge gebühren überdies für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, wenn Zuschläge für Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahl- oder Pflegekinder gebühren und diese minderjährig sind oder für sie eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt.
(4)Absatz 4Zuschläge gebühren nur für Angehörige, deren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) in Österreich liegt, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen.Zuschläge gebühren nur für Angehörige, deren Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,) in Österreich liegt, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen.
(5)Absatz 5Für eine Person ist ein Zuschlag nur einmal zu gewähren. Beziehen beide Elternteile Karenzgeld und tragen beide zum Unterhalt dieser Person wesentlich bei, so gebührt der Zuschlag jenem Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht.
(6)Absatz 6Der Zuschlag beträgt täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.Der Zuschlag beträgt täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000).Anmerkung, Absatz 7 und 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,).
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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