(1) Ausgeschlossen von der Beförderung als Hand- und Reisegepäck sind Gegenstände:
1. | im Einzelgewicht von mehr als 25 Kilogramm, | |||||||||
2. | die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfanges nicht verladen werden können, | |||||||||
3. | gemäß den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Hand-und Reisegepäck des Anhanges C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive oder ätzende Stoffe. |
(2) Der Lenker ist berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des Fahrgastes zu überzeugen, wenn begründete Annahme besteht, dass ein Ausschließungsgrund nach Abs. 1 Z 3 vorliegt.
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