Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAusgeschlossen von der Beförderung als Hand- und Reisegepäck sind Gegenstände:
1.Ziffer einsim Einzelgewicht von mehr als 25 Kilogramm,
2.Ziffer 2die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfanges nicht verladen werden können,
3.Ziffer 3gemäß den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Hand-und Reisegepäck des Anhanges C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive oder ätzende Stoffe.
(2)Absatz 2Der Lenker ist berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des Fahrgastes zu überzeugen, wenn begründete Annahme besteht, dass ein Ausschließungsgrund nach Abs. 1 Z 3 vorliegt.Der Lenker ist berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des Fahrgastes zu überzeugen, wenn begründete Annahme besteht, dass ein Ausschließungsgrund nach Absatz eins, Ziffer 3, vorliegt.
In Kraft seit 20.06.2018 bis 31.12.9999
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