Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Für Verluste von Handgepäckstücken übernimmt das Verkehrsunternehmen keine Haftung, außer der Sachschaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Unternehmer oder einer Person, für die er einzustehen hat, verursacht oder im Falle eines Unfalls.
In Kraft seit 20.06.2018 bis 31.12.9999
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