Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 41,
Beförderungspreise können auf Verlangen unter nachfolgenden Voraussetzungen rückerstattet werden:
1.Ziffer einsWenn eine Fahrt entfällt beziehungsweise vorzeitig durch das Verkehrsunternehmen abgebrochen wird, oder ein Fahrgast in ein von einem Bediensteten des Verkehrsunternehmens als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug nicht aufgenommen werden kann, wird ihm der bereits entrichtete Beförderungspreis beziehungsweise der auf die nicht zurückgelegte Strecke entfallende Betrag rückerstattet.
2.Ziffer 2Falls ein Fahrgast von der Fahrt zurücktritt, kann der Beförderungspreis nach Abzug einer Stornogebühr rückerstattet werden.
3.Ziffer 3Bei der Rückerstattung des Beförderungspreises für ermäßigte Fahrkarten werden die bereits zurückgelegten Fahrten zum vollen Fahrpreis angerechnet.
4.Ziffer 4Im Falle der Unmöglichkeit der Mitbeförderung von Reisegepäck bei einer Fahrt, für die der Fahrgast bereits eine Fahrkarte gelöst hat (§ 35).Im Falle der Unmöglichkeit der Mitbeförderung von Reisegepäck bei einer Fahrt, für die der Fahrgast bereits eine Fahrkarte gelöst hat (Paragraph 35,).
In Kraft seit 19.01.2001 bis 31.12.9999
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