Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Kann Reisegepäck mit der Fahrt, für die der Fahrgast eine Fahrkarte gelöst hat, nicht mitbefördert werden, so steht ihm das Recht zu, von der Fahrt zurückzutreten und den entrichteten Beförderungspreis zurückzuverlangen.
In Kraft seit 19.01.2001 bis 31.12.9999
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