§ 40 Kfl-Bef Bed

Kfl-Bef Bed - Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Sonstige kleine ungefährliche Tiere dürfen in geeigneten Behältern mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung der Fahrgäste befördert werden können. Die Beförderung erfolgt unentgeltlich, soweit die Bestimmungen über die Beförderung von Handgepäck Anwendung finden. Ansonsten gelten die Beförderungspreise für Reisegepäck. Für die Einhaltung der veterinärpolizeilichen Vorschriften ist der Fahrgast verantwortlich.

In Kraft seit 19.01.2001 bis 31.12.9999
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