Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDarüber hinaus kann jeder Fahrgast auf Fahrten, an denen er selbst teilnimmt, gegen Entrichtung des festgelegten Entgeltes Reisegepäck zur Beförderung aufgeben.
(2)Absatz 2Das Verkehrsunternehmen kann für folgende Gegenstände die Entrichtung einer festgesetzten Manipulationsgebühr für die Abgeltung des Verladeaufwandes verlangen, sofern vom zuständigen Verkehrsverbund kein Nulltarif festgelegt wurde:
1.Ziffer einsFahrräder
2.Ziffer 2Handgepäck, das im Gepäckraum untergebracht wird.
Im Falle der Einhebung einer Manipulationsgebühr gilt dieses Gepäck unter Anwendung der Bestimmungen des § 34 immer als Reisegepäck.Im Falle der Einhebung einer Manipulationsgebühr gilt dieses Gepäck unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 34, immer als Reisegepäck.
In Kraft seit 20.06.2018 bis 31.12.9999
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