§ 39 Kfl-Bef Bed

Kfl-Bef Bed - Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Für die Beförderung eines Hundes ist der halbe Regelbeförderungspreis für die zurückgelegte Strecke zu entrichten, jedoch werden

1.

der Assistenzhund eines behinderten Fahrgastes gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes-BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung, und

2.

kleine Hunde, die vom Fahrgast getragen oder auf dem Schoß gehalten werden,

unentgeltlich befördert.

In Kraft seit 20.06.2018 bis 31.12.9999
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