Für die Beförderung eines Hundes ist der halbe Regelbeförderungspreis für die zurückgelegte Strecke zu entrichten, jedoch werden
1. | der Assistenzhund eines behinderten Fahrgastes gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes-BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung, und | |||||||||
2. | kleine Hunde, die vom Fahrgast getragen oder auf dem Schoß gehalten werden, | |||||||||
unentgeltlich befördert. |
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