§ 37 Kfl-Bef Bed

Kfl-Bef Bed - Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Nicht abgeholte Gepäckstücke gemäß § 30 oder Gegenstände des täglichen Bedarfes werden beim Unternehmen hinterlegt. Diese Gegenstände werden gegen den Gepäckschein, die Aufgabebescheinigung oder den Nachweis der Übernahmeberechtigung und gegen Entrichtung einer Gepäckaufbewahrungsgebühr in der im Fahrplan angeführten Dienststelle des Unternehmens ausgefolgt. Wenn sie nicht behoben werden, gibt das Unternehmen den Gegenstand bei einer Stelle des zuständigen Verkehrsverbundes ab oder verfährt nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der jeweils geltenden Fassung, über Fundsachen.

In Kraft seit 20.06.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 Kfl-Bef Bed


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 Kfl-Bef Bed selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 Kfl-Bef Bed


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 Kfl-Bef Bed


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 Kfl-Bef Bed eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Kfl-Bef Bed Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 Kfl-Bef Bed
§ 38 Kfl-Bef Bed