§ 14 KFG 1967

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.

(1a) Kraftwagen dürfen im vorderen Bereich mit zwei Abbiegescheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht auf jenen Teil der Strasse ausgestrahlt werden kann, der sich im Nahbereich der vorderen Ecke des Fahrzeugs an der Seite befindet, zu der das Fahrzeug beim Abbiegen gelenkt wird.

(2) Kraftwagen dürfen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden kann. Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden können muß; sie müssen so beschaffen sein, daß mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Das Anbringen solcher Rückfahrscheinwerfer an anderen Kraftwagen ist zulässig.

(3) Kraftwagen müssen vorne mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Begrenzungslicht); mit ihnen darf jedoch gelbes Licht ausgestrahlt werden können, wenn sie mit Scheinwerfern eine gemeinsame Lichtaustrittsfläche haben, mit denen gelbes Licht ausgestrahlt werden kann. Die Begrenzungsleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Begrenzungsleuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer Licht ausstrahlen.

(4) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlußleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlußlicht). Die Schlußleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Sie müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten Licht ausstrahlen; dies gilt jedoch nicht, wenn mit den Scheinwerfern optische Warnzeichen abgegeben werden.

(4a) Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einer oder zwei Nebelschlussleuchten ausgerüstet sein. Mit diesen Nebelschlussleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können. Werden zwei Nebelschlussleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie links von dieser Ebene oder auf dieser Ebene liegen. Das Anbringen von mehr als zwei Nebelschlussleuchten ist unzulässig. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist.

(5) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler). Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben. Die Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen, deren Länge 6 m übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler). Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß im Lichte eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt werden kann.

(6) Kraftwagen müssen mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein, mit denen die hintere oder die gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln mit weißem, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden können. Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlußleuchten Licht ausgestrahlt wird.

(6a) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Breite von mehr als 2 100 mm müssen mit je zwei, von vorne und von hinten sichtbaren, Umrißleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrißleuchten an Kraftwagen mit einer Breite zwischen 1 800 mm und 2 100 mm ist zulässig.

(6b) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Länge von mehr als 6 m, ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, müssen mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes Licht ausstrahlen.

(6c) An Kraftwagen der Klassen N2 mit einer Höchstmasse von mehr als 7,5 t und N3 sowie von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Spezialkraftwagen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen auffällige Markierungen im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104 angebracht sein. An solchen Fahrzeugen mit einer

1.

Breite von mehr als 2 100 mm muss hinten eine Vollkontur-Markierung und

2.

Länge von mehr als 6 muss seitlich eine Teilkonturmarkierung

angebracht sein. Das gilt nicht für Fahrgestelle mit Fahrerhaus, unvollständige Fahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge. Ist es wegen der Form, des Aufbaus, der Bauart oder der Betriebsbedingungen nicht möglich, die vorgeschriebene Konturmarkierung anzubringen, darf eine Linienmarkierung angebracht sein. An Feuerwehrfahrzeugen reicht generell eine Linienmarkierung. Diese kann je nach Konstruktion des Fahrzeuges auch unterbrochen sein.

(7) Kraftwagen, deren größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 festgesetzte Höchstgrenze überschreitet, müssen außer mit den im Abs. 3 angeführten Begrenzungsleuchten auf beiden Seiten vorne mit je einer weiteren Begrenzungsleuchte und hinten auf beiden Seiten mit mindestens je zwei Schlußleuchten (Abs. 4) ausgerüstet sein; die weiteren Begrenzungsleuchten und je eine Schlußleuchte auf jeder Seite müssen so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sein, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht werden kann. Diese Leuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die vorne am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer oder Leuchten mit Ausnahme der Suchscheinwerfer Licht ausstrahlen.

(8) Die in den Abs. 1 bis 4, 6 und 7 angeführten Scheinwerfer und Leuchten der Kraftwagen müssen auch bei stillstehendem Motor wirksam sein; Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler gleicher Art dürfen paarweise nur gleichstarkes Licht aus- oder rückstrahlen, doch dürfen bei Personenkraftwagen sowie Fahrzeugen, die nicht länger als 6 m und nicht breiter als 2 m sind, auch nur die Leuchten einer Seite des Fahrzeuges einschaltbar sein (Parklichtschaltung). Im Abs. 1 angeführte Scheinwerfer und Begrenzungsleuchten dürfen nur Licht gleicher Farbe ausstrahlen. Begrenzungsleuchten (Abs. 3), Schlußleuchten (Abs. 4), Rückstrahler im Lichte eines Scheinwerfers (Abs. 5), Bremsleuchten (§ 18) und Blinkleuchten (§ 19) dürfen nicht blenden und müssen ein auf eine hinreichende Entfernung sichtbares Licht aus- oder rückstrahlen können. Die vorderen Scheinwerfer und Leuchten sowie die hinteren Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler der Kraftwagen dürfen auf jeder Seite jeweils auch gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsflächen haben.

(9) Die in den Abs. 1 bis 7, § 18 und § 19 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler müssen mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; dies gilt jedoch nicht für

a)

Scheinwerfer mit Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken,

b)

die im § 99 Abs. 2 angeführten Ersatzvorrichtungen und

c)

Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die nur unter wesentlicher Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges an diesem angebracht werden können, wenn sie auf einem abnehmbaren starren Leuchtenträger angebracht sind.

In Kraft seit 17.12.2014 bis 31.12.9999
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