§ 8 KFG 1967

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen eine verläßlich wirkende Lenkvorrichtung aufweisen, mit der das Fahrzeug leicht, schnell und sicher gelenkt werden kann.

(2) Kraftfahrzeuge, die insbesondere wegen der Radlast der lenkbaren Räder, nicht leicht gelenkt werden können, müssen mit einer Lenkhilfe versehen sein. Die Lenkvorrichtung muß, auch wenn die Lenkhilfe ausfällt, verläßlich wirken und das sichere Lenken ermöglichen.

In Kraft seit 21.12.1977 bis 31.12.9999
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