Mit dem oa Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Fa. A GmbH. mit Sitz in B, A, diese ist Zulassungsbesitzerin des am 27.04.2004 um 15:15 Uhr auf der Ennstalstraße B 320 bei Strkm. 38,25 in der Gemeinde G von C O gelenkten Sattelkraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen (Anhänger) nachstehende Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften zur Last gelegt: So habe... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Übertretung nach § 14 Abs 2 KFG wurde vorgehalten, dass am Sattelkraftfahrzeug Tagfahrleuchten angebracht waren, welche gelbes Licht ausstrahlten, obwohl nach dieser Bestimmung "nur zwei Tagfahrleuchten, welche weißes Licht ausstrahlen, angebracht sein dürfen". Die verletzte Verwaltungsvorschrift ist jedoch § 20 Abs 4 KFG, wonach andere als die im § 14 Abs 1 bis 7... KFG angeführten Leuchten ...nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angeb... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 30.08.2001 um 16.15 Uhr (Anhaltung) in L auf der S 6, auf Höhe des StrKm. 85,500 in Fahrtrichtung St. M iO den Kraftwagenzug (LKW, DAF) und Anhänger gelenkt und sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass die Gesamtmasse des Kraftwagenzuges durch die Beladung nicht überschritten wird, wobei anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle bzw. bei der Wiegung am 30.08.2001 um 16.25 Uh... mehr lesen...
Rechtssatz: Mängel an der Beleuchtung eines Anhängers nach § 16 Abs 1 iVm § 14 KFG sind nicht im Sinne des § 44a Z 1 VStG ausreichend umschrieben, wenn lediglich festgestellt wird, dass bei der rechten Bremsleuchte und der rechten Schlussleuchte "das Cellon zerbrochen war". So lässt sich aus einem Zerbrechen des Cellons noch nicht ableiten, dass das Cellon bereits (in solchem Maße) von den Lichtquellen der betreffenden Leuchten entfernt (zB weggebrochen) war, dass diese Leuchten statt rote... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zu Punkt 2.) zur Last gelegt, er habe als bestellter Beauftragter für den Bereich Fuhrpark usw und somit Verantwortlicher für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen der S-T GesmbH mit Sitz in G, nicht dafür gesorgt, dass vor Fahrtantritt der LKW mit amtlichen Kennzeichen der Marke V, den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprochen habe, weil vorbezeichneter LKW am 14.3.2001, um 09.50 Uhr, in L, a... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verfolgungshandlungen, wonach "das Cellon des rechten Rückfahrscheinwerfers gebrochen gewesen sei und daher nicht vor äußeren Witterungseinflüssen ausreichend geschützt war", lässt keinen konkreten Tatvorwurf im Sinne der vorgeworfenen Übertretung nach § 14 Abs 2 KFG erkennen, wonach der Rückfahrscheinwerfer nicht funktioniert bzw nicht weißes Licht ausgestrahlt hätte. Vergleiche hiezu zB die zu § 19 KFG und § 15a KDV für verbindlich erklärte Regelung Nr. 6 BGBL Nr. 176/197... mehr lesen...