Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsMehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen und ausgenommen die Fälle des Abs. 2 müssen hinten mit zwei, Fahrzeuge der Klasse M1 mit drei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten ist zulässig, sofern nicht schon eine dritte, mittlere Bremsleuchte vorhanden ist. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (§ 6 Abs. 3), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muss sich vom Schlusslicht (§ 14 Abs. 4) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.Mehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in Paragraph 15, geregelten Fahrzeugen und ausgenommen die Fälle des Absatz 2, müssen hinten mit zwei, Fahrzeuge der Klasse M1 mit drei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten ist zulässig, sofern nicht schon eine dritte, mittlere Bremsleuchte vorhanden ist. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (Paragraph 6, Absatz 3,), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muss sich vom Schlusslicht (Paragraph 14, Absatz 4,) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.
(2)Absatz 2Bremsleuchten sind nicht erforderlich bei
1.Ziffer eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,)
2.Ziffer 2Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
3.Ziffer 3Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet,
4.Ziffer 4Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden,
5.Ziffer 5selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
6.Ziffer 6landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,
7.Ziffer 7Anhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß eine Bremsleuchte des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleibt,
8.Ziffer 8Anhängern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, mit den in Z 2, 3 oder 5 angeführten Kraftfahrzeugen gezogen zu werden.Anhängern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, mit den in Ziffer 2,, 3 oder 5 angeführten Kraftfahrzeugen gezogen zu werden.
(3)Absatz 3Die Bremsleuchten müssen bei mehrspurigen Fahrzeugen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein.
(4)Absatz 4(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 64 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 64, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,.)
(5)Absatz 5Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 sind auch dann auf Bremsleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben sind.Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 sind auch dann auf Bremsleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben sind.
In Kraft seit 26.02.2013 bis 31.12.9999
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