Für Fahrzeuge der Klasse L gelten hinsichtlich des Anbaues, der technischen Eigenschaften und der Funktionsweise der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013, in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 7 vom 10.01.2014.
1 Kommentar zu § 15 KFG 1967
Kommentar zum § 15 KFG 1967 von Martin Freitag
Im aktuellen Mängelkatalog 2009 für alle Fahrzeugklassen steht auf Seite 235 Punkt C.2 Krafträder (Klassen L1e bis L5e) müßen eine oder zwei Begrenzungsleuchten (ausgenommen L1e, die vor dem 01.Jänner 1995 genehmigt wurden) haben. Das ist für die Fahrzeugk... mehr lesen...