(1) Sofern Arzneispezialitäten dazu bestimmt sind, als Muster von zugelassenen Arzneispezialitäten gemäß § 58 Arzneimittelgesetz an Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten abgegeben zu werden, hat die Kennzeichnung den deutlich lesbaren und nicht entfernbaren Hinweis „Unverkäufliches Ärztemuster“ zu enthalten.
(2) Die Nichtentfernbarkeit ist dann sichergestellt, wenn bereits der Versuch des Entfernens zu einer irreversiblen Zerstörung der Handelspackung führt.
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