Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSofern Arzneispezialitäten dazu bestimmt sind, als Muster von zugelassenen Arzneispezialitäten gemäß § 58 Arzneimittelgesetz an Ärzte, Zahnärzte und Dentisten abgegeben zu werden, hat die Kennzeichnung den deutlich lesbaren und nicht entfernbaren Hinweis „Unverkäufliches Ärztemuster“ zu enthalten.Sofern Arzneispezialitäten dazu bestimmt sind, als Muster von zugelassenen Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 58, Arzneimittelgesetz an Ärzte, Zahnärzte und Dentisten abgegeben zu werden, hat die Kennzeichnung den deutlich lesbaren und nicht entfernbaren Hinweis „Unverkäufliches Ärztemuster“ zu enthalten.
(2)Absatz 2Die Nichtentfernbarkeit ist dann sichergestellt, wenn bereits der Versuch des Entfernens zu einer irreversiblen Zerstörung der Handelspackung führt.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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