Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 50 b,
Die Selbstklebeetiketten gemäß § 50a haben folgende Information zu enthalten: Die Selbstklebeetiketten gemäß Paragraph 50 a, haben folgende Information zu enthalten:
1.Ziffer einsdie die eindeutige Identifizierbarkeit gewährleistende Bezeichnung der Arzneispezialität,
2.Ziffer 2das Verfalldatum unter Voranstellung einer Abkürzung nach § 15,das Verfalldatum unter Voranstellung einer Abkürzung nach Paragraph 15,,
3.Ziffer 3die Chargenbezeichnung unter Voranstellung einer Abkürzung nach § 20.die Chargenbezeichnung unter Voranstellung einer Abkürzung nach Paragraph 20,
In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
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