§ 50b KennV 2008

KennV 2008 - Kennzeichnungsverordnung 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Selbstklebeetiketten gemäß § 50a haben folgende Information zu enthalten:

1.

die die eindeutige Identifizierbarkeit gewährleistende Bezeichnung der Arzneispezialität,

2.

das Verfalldatum unter Voranstellung einer Abkürzung nach § 15,

3.

die Chargenbezeichnung unter Voranstellung einer Abkürzung nach § 20.

In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50b KennV 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50b KennV 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50b KennV 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50b KennV 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50b KennV 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KennV 2008 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50a KennV 2008
§ 50c KennV 2008