Die Selbstklebeetiketten gemäß § 50a haben folgende Information zu enthalten:
1. | die die eindeutige Identifizierbarkeit gewährleistende Bezeichnung der Arzneispezialität, | |||||||||
2. | das Verfalldatum unter Voranstellung einer Abkürzung nach § 15, | |||||||||
3. | die Chargenbezeichnung unter Voranstellung einer Abkürzung nach § 20. |
0 Kommentare zu § 50b KennV 2008