§ 50b KennV 2008

KennV 2008 - Kennzeichnungsverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Selbstklebeetiketten gemäß § 50a haben folgende Information zu enthalten:

1.

die die eindeutige Identifizierbarkeit gewährleistende Bezeichnung der Arzneispezialität,

2.

das Verfalldatum unter Voranstellung einer Abkürzung nach § 15,

3.

die Chargenbezeichnung unter Voranstellung einer Abkürzung nach § 20.

In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
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