Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Dentalarzneimittel sind durch den Hinweis „Dentalarzneimittel“ zu kennzeichnen. Dieser Hinweis darf entfallen, wenn aus der Bezeichnung der Arzneispezialität eindeutig zu entnehmen ist, dass es sich um ein Dentalarzneimittel handelt.
In Kraft seit 29.05.2008 bis 31.12.9999
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