§ 50a KennV 2008 Identifizierungserfordernisse für bestimmte Arzneispezialitäten

KennV 2008 - Kennzeichnungsverordnung 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsArzneispezialitäten gemäß § 26 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes,Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes,
    1. 1.Ziffer einsdie unter Verwendung von menschlichem Blut oder Blutplasma als Ausgangsstoff hergestellt wurden, mit Ausnahme solcher Arzneispezialitäten, die diese Voraussetzung ausschließlich dadurch erfüllen, dass sie Humanalbumin als Hilfsstoff zur Stabilisierung enthalten, und
    2. 2.Ziffer 2Impfstoffe
    dürfen gemäß § 57 Arzneimittelgesetz nur abgegeben werden, wenn den Anforderungen der §§ 50b und 50c entsprechende Selbstklebeetiketten der Handelspackung beigefügt sind.dürfen gemäß Paragraph 57, Arzneimittelgesetz nur abgegeben werden, wenn den Anforderungen der Paragraphen 50 b und 50c entsprechende Selbstklebeetiketten der Handelspackung beigefügt sind.
  2. (2)Absatz 2Die Anzahl der gemäß Abs. 1 der Handelspackung beizufügenden Selbstklebeetiketten hat der in der Handelspackung enthaltenen Stückzahl oder der Zahl der möglichen Einzeldosierungen zu entsprechen.Die Anzahl der gemäß Absatz eins, der Handelspackung beizufügenden Selbstklebeetiketten hat der in der Handelspackung enthaltenen Stückzahl oder der Zahl der möglichen Einzeldosierungen zu entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Die Beifügung nach Abs. 1 hat durch Anbringung an die Innenverpackung zu erfolgen.Die Beifügung nach Absatz eins, hat durch Anbringung an die Innenverpackung zu erfolgen.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50a KennV 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50a KennV 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50a KennV 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50a KennV 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50a KennV 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 50 KennV 2008
§ 50b KennV 2008
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung