Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Kennzeichnung hat Angaben über die Art der Anwendung und gegebenenfalls den Weg der Verabreichung in einer für den Verbraucher allgemein verständlichen Form zu enthalten. Dabei sind die vom Europarat veröffentlichten Standardbezeichnungen zu verwenden.
(2)Absatz 2Zweckdienliche Hinweise für den Anwender über die Art der Anwendung und den Weg der Verabreichung können den Angaben gemäß Abs. 1 angeschlossen werden.Zweckdienliche Hinweise für den Anwender über die Art der Anwendung und den Weg der Verabreichung können den Angaben gemäß Absatz eins, angeschlossen werden.
(3)Absatz 3Es ist Raum für die vom Verschreibenden vorgeschriebene Dosierung vorzusehen.
In Kraft seit 29.05.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 KennV 2008
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 KennV 2008 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 KennV 2008