§ 92 KartG 2005 Weitergeltung von Ernennungen und Eintragungen

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Ernennung der fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts nach § 95 KartG 1988 gilt als Ernennung nach § 65 dieses Bundesgesetzes weiter.

(2) Die Eintragung der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten nach § 103 KartG 1988 gilt als Eintragung nach § 73 dieses Bundesgesetzes weiter.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 Z 22, BGBl. I Nr. 56/2017)

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.04.2017

(1) Die Ernennung der fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts nach § 95 KartG 1988 gilt als Ernennung nach § 65 dieses Bundesgesetzes weiter.

(2) Die Eintragung der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten nach § 103 KartG 1988 gilt als Eintragung nach § 73 dieses Bundesgesetzes weiter.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 Z 22, BGBl. I Nr. 56/2017)