§ 92 KartG 2005 Weitergeltung von Ernennungen und Eintragungen

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ernennung der fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts nach § 95 KartG 1988 gilt als Ernennung nach § 65 dieses Bundesgesetzes weiter.Die Ernennung der fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts nach Paragraph 95, KartG 1988 gilt als Ernennung nach Paragraph 65, dieses Bundesgesetzes weiter.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 Z 22, BGBl. I Nr. 56/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 1 Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017,)
  2. (2)Absatz 2Die Eintragung der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten nach § 103 KartG 1988 gilt als Eintragung nach § 73 dieses Bundesgesetzes weiter.Die Eintragung der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten nach Paragraph 103, KartG 1988 gilt als Eintragung nach Paragraph 73, dieses Bundesgesetzes weiter.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.04.2017
  1. (1)Absatz einsDie Ernennung der fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts nach § 95 KartG 1988 gilt als Ernennung nach § 65 dieses Bundesgesetzes weiter.Die Ernennung der fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts nach Paragraph 95, KartG 1988 gilt als Ernennung nach Paragraph 65, dieses Bundesgesetzes weiter.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 Z 22, BGBl. I Nr. 56/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 1 Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017,)
  2. (2)Absatz 2Die Eintragung der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten nach § 103 KartG 1988 gilt als Eintragung nach § 73 dieses Bundesgesetzes weiter.Die Eintragung der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten nach Paragraph 103, KartG 1988 gilt als Eintragung nach Paragraph 73, dieses Bundesgesetzes weiter.