Norm: KartG 1988 §90KartG 1988 §92
Rechtssatz: Die Mitglieder des Kartellobergerichtes werden gemäß § 90 KartG 1988 vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt, wobei den in § 92 KartG 1988 genannten Organisationen in Ansehung der Beisitzer nur ein Vorschlagsrecht, nicht aber ein Entsendungsrecht zukommt. Die Einräumung eines Vorschlagsrechtes ist aber verfassungsrechtlich unbedenklich. Entscheidungstexte... mehr lesen...