Norm: KartG 2005 §9
Rechtssatz: Hilfe zur Auslegung insbesondere des Begriffs des beteiligten Unternehmens bietet die Berichtigung der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der VO (EG) Nr 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl 2009/C 43/09 (MZust), in der die Kommission ihre Fallpraxis zusammengefasst hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KartG 2005 §9
Rechtssatz: Welche Unternehmen als Normadressaten des § 9 KartG anzusehen sind, hängt von dem jeweiligen Zusammenschlusstatbestand und vom Normzweck ab. Entscheidungstexte 16 Ok 3/13 Entscheidungstext OGH 27.06.2013 16 Ok 3/13 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128932 ... mehr lesen...
Norm: KartG 2005 §9
Rechtssatz: Bei der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens gelten alle Gründer als Beteiligte, nicht aber das Gemeinschaftsunternehmen, besteht dieses doch noch nicht und erzielt auch noch keinen Umsatz. Entscheidungstexte 16 Ok 3/13 Entscheidungstext OGH 27.06.2013 16 Ok 3/13 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: KartG 2005 §9
Rechtssatz: Erweitert ein bestehendes Gemeinschaftsunternehmen seine Geschäftstätigkeit (hier: Erwerb einer Tochtergesellschaft einer der beiden Muttergesellschaften durch Verschmelzung, Erwerb eines Teilbetriebs der anderen Muttergesellschaft als Sacheinlage oder durch Kauf und Erwerb eines weiteren Gemeinschaftsunternehmens) und dehnt es nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen mit diesen Transaktionen, die jede für sich... mehr lesen...
Norm: KartG §9KartG §17KartG §29KartG §30
Rechtssatz: Die Bestätigung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme durch einen im Kartellrecht erfahrenen Rechtsberater auf gesicherter Tatsachengrundlage aufgrund eines umfassenden Prüfungsauftrags kann grundsätzlich den für die Verhängung einer Geldbuße erforderlichen Schuldvorwurf ausräumen und zur Bußgeldimmunität führen, sofern ein Fehler bei der Rechtsberatung nicht offensichtlich war und durch Verglei... mehr lesen...
Begründung: Mit Schriftsatz vom 15. 11. 2001, 25 Kt 461/01-1, meldete die Antragsgegnerin Folgendes als Zusammenschluss gemäß § 41 Abs 1 Z 5 KartG an: Mit Schriftsatz vom 15. 11. 2001, 25 Kt 461/01-1, meldete die Antragsgegnerin Folgendes als Zusammenschluss gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 5, KartG an: „Zusammenschlussvorhaben Die .... [Antragsgegnerin] beabsichtigt, von der RLB-***** (RLB) einen Geschäftsanteil im Ausmaß von 33 % am Stammkapital der S***** GmbH (Brauerei ... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §9 ffKartG 1988 §41 ff
Rechtssatz: Aufgabe der Zusammenschlusskontrolle ist die Erhaltung einer Marktstruktur mit einer möglichst großen Anzahl "selbständiger" Marktteilnehmer und das daraus resultierende Potential zum Wettbewerb, nicht aber das konkrete Verhalten der Marktteilnehmer. Inwieweit selbständige Unternehmen nun tatsächlich miteinander konkurrieren oder sich durch Absprachen verbinden, ist eine Frage der Kartellaufsi... mehr lesen...
Norm: KartG 1972 §9
Rechtssatz: Ermächtigung des Kartellbevollmächtigten zur Unterfertigung von Vereinbarungen zwischen den bisherigen Kartellmitgliedern und neu beitretenden Unternehmen. (Spreißelholz). Entscheidungstexte Okt 36/74 Entscheidungstext OGH 30.09.1974 Okt 36/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1... mehr lesen...
Norm: KartG 1972 §9KartG 1972 §94
Rechtssatz: Das Kartellgericht hat vor seiner Entscheidung seine Bedenken gegen die Eintragung bekanntzugeben und dem Kartellbevollmächtigten Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Dem Kartellbevollmächtigten ist immer Gelegenheit zu geben, den vom KartG geäußerten Bedenken durch entsprechende Änderung seiner Anträge Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für das Verfahren vor dem Kartellobergericht, soweit Zwe... mehr lesen...