Norm: B-VG Art83 ffB-VG Art91KartG 1988 §88KartG 1988 §89
Rechtssatz: Wie der VfGH schon wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Einordnung eines Spruchkörpers als Gericht oder Verwaltungsbehörde ausschließlich entscheidend, ob die Organe dieses Spruchkörpers (unabhängig und) mit den Garantien der richterlichen Unabhängigkeit ausgestattet sind (VfSlg Anhang 1948/1). Die Beisitzer des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sind daher Rich... mehr lesen...