Norm: B-VG Art91 Abs1KartG 1988 §88B-VG Art86 Abs1
Rechtssatz: Die vom Kartellgesetz mit der Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit betrauten Organe bilden nicht bloß (Sondergerichte) Gerichte des Privatrechts, sondern sind auch in verfassungskonformer Weise zusammengesetzt. Auch die Beisitzer des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sind mit allen Merkmalen der richterlichen Weisungsfreiheit und deren Garantien, der Unversetzbarkeit und Un... mehr lesen...
Norm: B-VG Art83 ffB-VG Art91KartG 1988 §88KartG 1988 §89
Rechtssatz: Wie der VfGH schon wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Einordnung eines Spruchkörpers als Gericht oder Verwaltungsbehörde ausschließlich entscheidend, ob die Organe dieses Spruchkörpers (unabhängig und) mit den Garantien der richterlichen Unabhängigkeit ausgestattet sind (VfSlg Anhang 1948/1). Die Beisitzer des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sind daher Rich... mehr lesen...