§ 75 KartG 2005

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht berufen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig.

(2) Der Bundeskartellanwalt ist dem Bundesminister für Justiz unmittelbar unterstellt.

(3) Für den Bundeskartellanwalt istsind ein oder mehrere Stellvertreter zu bestellen (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter).

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.04.2017

(1) Der Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht berufen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig.

(2) Der Bundeskartellanwalt ist dem Bundesminister für Justiz unmittelbar unterstellt.

(3) Für den Bundeskartellanwalt istsind ein oder mehrere Stellvertreter zu bestellen (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter).