§ 33 KartG 2005

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde. Diese Frist wird unterbrochen, sobald mindestens einem an der Rechtsverletzung beteiligten Unternehmer oder einer beteiligten Unternehmervereinigung eine auf Ermittlung oder Verfolgung der Rechtsverletzung gerichtete Handlung der Bundeswettbewerbsbehörde bekannt gegeben wird. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen; sie endet jedoch jedenfalls zehn Jahre ab Beendigung der Rechtsverletzung. Die Dauer eines Verfahrens vor einem Gericht wird in die Frist nicht eingerechnet.

(2) Die Verjährung der Rechtsverletzung wird überdies für die Dauer eines Verfahrens vor einer Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats oder vor der Kommission wegen desselben nach Art. 101 oder 102 AEUV verbotenen Verhaltens gehemmt. Die Hemmung der Verjährungsfrist beginnt mit der Mitteilung der ersten förmlichen Ermittlungshandlung an mindestens einen Unternehmer, gegen den sich das Verfahren richtet, und endet mit der Entscheidung über die Abstellung oder Feststellung, die Annahme einer Verpflichtungszusage oder die Geldbuße oder mit dem Abschluss eines bei einer Rechtsmittelinstanz anhängigen Verfahrens. Sie gilt für alle Unternehmer oder Unternehmervereinigungen, die an der Rechtsverletzung beteiligt waren. Die Verjährungsfrist endet jedoch jedenfalls zehn Jahre ab Beendigung der Rechtsverletzung.

In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 33 KartG 2005


Kommentar zum § 33 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3

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1) Nach§ 33 darf eine Geldbuße nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde. Dabei differenziert diese Bestimmung nicht zwischen einmaligen, dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen oder zwischen Zustands- und... mehr lesen...

§ 33 KartG 2005 | 2. Version | 540 Aufrufe | 06.02.14

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