Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDieser Abschnitt gilt für Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats an eine nationale Wettbewerbsbehörde in einem anderen solchen Staat oder an eine andere nach dem Recht des ersuchten Staates für die Durchsetzung zuständige öffentliche Stelle auf
1.Ziffer einsZustellung
a)Litera aeines Schriftstückes, in dem dem Empfänger von einer Wettbewerbsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder 102 AEUV zur Last gelegt wird, oder einer Entscheidung über eine solche Zuwiderhandlung,eines Schriftstückes, in dem dem Empfänger von einer Wettbewerbsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101, oder 102 AEUV zur Last gelegt wird, oder einer Entscheidung über eine solche Zuwiderhandlung,
b)Litera beiner Entscheidung, die in einem auf die Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV gerichteten Verfahren einer Wettbewerbsbehörde ergeht, sowieeiner Entscheidung, die in einem auf die Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV gerichteten Verfahren einer Wettbewerbsbehörde ergeht, sowie
c)Litera ceines sonstigen Schriftstücks, das Gegenstand eines auf die Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV gerichteten Verfahrens einer Wettbewerbsbehörde ist;eines sonstigen Schriftstücks, das Gegenstand eines auf die Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV gerichteten Verfahrens einer Wettbewerbsbehörde ist;
2.Ziffer 2Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen wegen einer Zuwiderhandlung gegen
a)Litera aArt. 101 oder 102 AEUV,Artikel 101, oder 102 AEUV,
b)Litera bdie Verpflichtung, zur Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV angeordnete oder genehmigte Nachprüfungen zu dulden,die Verpflichtung, zur Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV angeordnete oder genehmigte Nachprüfungen zu dulden,
c)Litera cdie Verpflichtung, richtige, vollständige und fristgerechte Antworten auf zur Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV ergangene Auskunftsverlangen zu geben oder zu Befragungen zu erscheinen,die Verpflichtung, richtige, vollständige und fristgerechte Antworten auf zur Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV ergangene Auskunftsverlangen zu geben oder zu Befragungen zu erscheinen,
d)Litera ddas Verbot, zur Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV angebrachte Siegel zu brechen,das Verbot, zur Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV angebrachte Siegel zu brechen,
e)Litera eEntscheidungen auf Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV, darauf gerichtete einstweilige Maßnahmen oder Verpflichtungszusagen.Entscheidungen auf Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101, oder 102 AEUV, darauf gerichtete einstweilige Maßnahmen oder Verpflichtungszusagen.
(2)Absatz 2Nationale Wettbewerbsbehörde im Sinn dieses Abschnitts ist eine Behörde, die von einem Mitgliedstaat nach Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003 S. 1 (Verordnung (EG) Nr. 1/2003), als für die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zuständige Behörde bestimmt worden ist, einschließlich des Kartellgerichts, des Bundeskartellanwalts und der Bundeswettbewerbsbehörde.Nationale Wettbewerbsbehörde im Sinn dieses Abschnitts ist eine Behörde, die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 35, der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003 Sitzung 1 (Verordnung (EG) Nr. 1/2003), als für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV zuständige Behörde bestimmt worden ist, einschließlich des Kartellgerichts, des Bundeskartellanwalts und der Bundeswettbewerbsbehörde.
In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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