§ 35 KartG 2005 Zwangsgelder

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDas Kartellgericht hat gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem in seiner Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festzusetzen, um ihn beziehungsweise sie zu zwingen,
    1. a)Litera aeine Abstellungsentscheidung nach § 26, einen Auftrag nach § 16 oder eine einstweilige Verfügung nach § 48 zu befolgen;eine Abstellungsentscheidung nach Paragraph 26,, einen Auftrag nach Paragraph 16, oder eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 48, zu befolgen;
    2. b)Litera beine durch Entscheidung nach § 27 für bindend erklärte Verpflichtungszusage einzuhalten;eine durch Entscheidung nach Paragraph 27, für bindend erklärte Verpflichtungszusage einzuhalten;
    3. c)Litera cim Rahmen einer Hausdurchsuchung (§ 12 WettbG) den Zugang zu Beweismitteln, die in elektronischer Form in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten abgerufen werden können, zu ermöglichen;im Rahmen einer Hausdurchsuchung (Paragraph 12, WettbG) den Zugang zu Beweismitteln, die in elektronischer Form in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten abgerufen werden können, zu ermöglichen;
    4. d)Litera ddie im Rahmen einer Hausdurchsuchung (§ 12 WettbG) vorzunehmenden Amtshandlungen der Bundeswettbewerbsbehörde zu dulden.die im Rahmen einer Hausdurchsuchung (Paragraph 12, WettbG) vorzunehmenden Amtshandlungen der Bundeswettbewerbsbehörde zu dulden.
  2. (2)Absatz 2Ist der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Durchsetzung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann das Kartellgericht die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde. Die Höhe eines Zwangsgelds kann nicht mehr endgültig festgesetzt werden, wenn fünf Jahre vergangen sind, nachdem der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung der Verpflichtung nachkam.
  3. (3)Absatz 3Auf die Einbringung von Zwangsgeldern ist § 32 Abs. 1 anzuwenden.Auf die Einbringung von Zwangsgeldern ist Paragraph 32, Absatz eins, anzuwenden.
In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 35 KartG 2005


Kommentar zum § 35 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3

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§ 35 KartG hat den Zweck, konkrete Verhaltensweisen im wirtschaftlichen Wettbewerb, die sich negativ auf den Markt auswirken können, zu unterbinden (16 Ok 13/08).Durch das KaWeRÄG 2012 wurde § 35 Abs 1 lit c KartG 2005 im Hinblick auf die gleichzeitig vorgenommene Änderun... mehr lesen...

§ 35 KartG 2005 | 2. Version | 523 Aufrufe | 09.02.12

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