§ 35c KartG 2005

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das Kartellgericht kann andere nationale Behörden eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats um Zustellung von Schriftstücken und bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Zustellung um Feststellung ersuchen, ob die für den Zustellvorgang maßgeblichen Zustellvorschriften des Rechtes des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde eingehalten wurden. Als Zustellnachweis genügt die Verständigung der ersuchten Behörde über die erfolgte Zustellung.

In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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