Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1) Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen.
(2) Von den Geldbußen sollen jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde verwendet werden.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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